Merkblatt Deutsch - Französische Heirat/Scheidung
Merkblatt Deutsch - Französische Heirat/Scheidung
I. Gerichtsstand
Zuständigkeit im Fall einer Scheidung:
Der Gerichtsstand ist sowohl in Frankreich als auch in Deutschland gemäß Artikel 3a) und b) der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000:
Artikel 3:
Allgemeine Zuständigkeit
(1) Für Entscheidungen über die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigkeitserklärung einer Ehe, sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig,
in dessen Hoheitsgebiet
a) beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder
b) die Ehegatten zuletzt beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
c) der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
d) im Fall eines gemeinsamen Antrags einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
e) der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit mindestens einem Jahr unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat, oder
f) der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit mindestens sechs Monaten unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat und entweder Staatsangehöriger des betreffenden Mitgliedstaats ist oder, im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands, dort sein "Domizil" hat;
g) dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten besitzen, oder, im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands, in dem sie ihr gemeinsames "Domizil" haben.
Deswegen ist es oftmals wichtig einen Scheidungsantrag anhängig zu machen.
Das Scheidungsrecht in Deutschland sieht allerdings vor, dass zumeist ein Trennungsjahr eingelegt werden muss.
Für den Unterhalt
Bzgl. der eventuellen Unterhaltsverpflichtung findet die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen Anwendung.
Gemäß Artikel 3 der Verordnung EG Nr. 4/2009 des Rates vom 18 Dezember 2008 über die Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen sind mehrere Gerichte zuständig:
a) das Gericht des Ortes, an dem der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
b) das Gericht des Ortes, an dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
c) das Gericht, das nach seinem Recht für ein Verfahren in Bezug auf den Personenstand zuständig ist, wenn in der Nebensache zu diesem Verfahren über eine Unterhaltssache zu entscheiden ist, es sei denn, diese Zuständigkeit begründet sich einzig auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien, oder
d) das Gericht, das nach seinem Recht für ein Verfahren in Bezug auf die elterliche Verantwortung zuständig ist, wenn in der Nebensache zu diesem Verfahren über eine Unterhaltssache zu entscheiden ist, es sei denn, diese Zuständigkeit beruht einzig auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien. Es ist möglich im Einvernehmen mit dem Ehegatten (oder ggfls. Angehörigen) unter bestimmten Bedingungen gemeinsam zu entscheiden, welches Gericht sich mit dem Fall befassen sollte. Das gilt jedoch nicht in Streitfällen über Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 18 Jahren.
II. Anwendbares Recht:
Auf die Scheidung
Zur Anwendung kommt die VERORDNUNG (EU) Nr. 1259/2010 DES RATES vom 20. Dezember 2010.
Gemäß Artikel 5, kann eine Rechtswahl stattfinden. Die Rechtswahlvereinbarung bedarf laut Artikel 7 der Schriftform. In Ihrem Fall würde das deutsche oder französische Recht möglich sein. Es besteht derzeit keine Rechtswahl.
Aus diesem Grund kommt Artikel 8 der obengenannten Verordnung zur Anwendung.
Artikel 8 In Ermangelung einer Rechtswahl anzuwendendes Recht- EU/1259/2010 (Rom-III-Verordnung)
Mangels einer Rechtswahl gemäß Artikel 5 unterliegen die Ehescheidung und die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes:
a) dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder anderenfalls
b) dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern dieser nicht vor mehr als einem Jahr vor Anrufung des Gerichts endete und einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder anderenfalls
c) dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts besitzen, oder anderenfalls
d) dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts.
Es handelt sich bei dieser Verordnung um eine Rangordnung, so dass z.B. Punkt b) nur Anwendung findet, wenn Punkt a) nicht zutrifft.
Gemäß Artikel 5 VERORDNUNG (EU) Nr. 1259/2010 DES RATES
vom 20. Dezember 2010 ist eine Rechtswahl möglich:
Artikel 5: Rechtswahl der Parteien:
(1) Die Ehegatten können das auf die Ehescheidung oder die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendende Recht durch Vereinbarung bestimmen, sofern es sich dabei um das Recht eines der folgenden Staaten handelt:
a) das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder
b) das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen zum Zeitpunkt der Rechtswahl dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
c) das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt, oder
d) das Recht des Staates des angerufenen Gerichts
2) Unbeschadet des Absatzes 3 kann eine Rechtswahlvereinbarung jederzeit, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts, geschlossen oder geändert werden.
(3) Sieht das Recht des Staates des angerufenen Gerichts dies vor, so können die Ehegatten die Rechtswahl vor Gericht auch im Laufe des Verfahrens vornehmen. In diesem Fall nimmt das Gericht die Rechtswahl im Einklang mit dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts zu Protokoll.
III. Folgesachen:
Alle Folgesachen, wie Hausrat, Vermögensaufteilung, Unterhalt, elterliche Sorge und Erbschaften regelt die Rom III – VO nicht.
Auf den Unterhalt findet folgendes Rechts Anwendung:
Bzgl. der eventuellen Unterhaltsverpflichtung findet die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen Anwendung.
Sind zwei oder mehr EU-Länder beteiligt, so gilt für Unterhaltsfragen nicht zwangsläufig das Recht des Landes, in dem Sie Unterhalt beantragen können.
Laut Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 bestimmt sich das anzuwendende Recht durch das Haager Protokoll vom 23. November 2007.
Gemäß Artikel 3, soweit in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist, ist für Unterhaltspflichten das Recht des Staates maßgebend, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Wechselt die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt, so ist vom Zeitpunkt des Aufenthaltswechsels an das Recht des Staates des neuen gewöhnlichen Aufenthalts anzuwenden.
Allerdings gibt es auch die Möglichkeit über den Artikel 5 des Haager Protokolls vom 23 November 2007:
„Artikel 5 Besondere Regel in Bezug auf Ehegatten und frühere Ehegatten
In Bezug auf Unterhaltspflichten zwischen Ehegatten, früheren Ehegatten oder Personen, deren Ehe für ungültig erklärt wurde, findet Artikel 3 keine Anwendung, wenn eine der Parteien sich dagegen wendet und das Recht eines anderen Staates, insbesondere des Staates ihres letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, zu der betreffenden Ehe eine engere Verbindung aufweist. In diesem Fall ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.“
Es kann eine Rechtswahl nach dem Haager Protokoll vom 23. November 2007 (HUP) getroffen werden. Art. 8 des Protokolls bestimmt, welches Recht hierfür gewählt werden kann:
a. Recht des Staates, dem einer der Ehegatten angehört,
b. das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsortes der Ehepartner,
c. das für den Güterstand gewählte oder angewandte Recht
d. oder das auf die Ehescheidung anzuwendende Recht.
Die Rechtswahl kann jederzeit getroffen werden. Sie bedarf der Schriftform.
Die Rechtswahl kann auch gemäß Art 7 des Protokolls für die Zwecke eines einzelnen Verfahrens gemacht werden in einem bestimmten Staat gemacht werden. In diesem Fall muss es sich um das Recht des dieses Staats handeln.
Anwendung des deutschen Rechts:
Trennungsunterhalt während des Scheidungsverfahrens:
Von der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung besteht ein Anspruch auf Trennungsunterhalt.
Das deutsche Recht bemisst den Trennungsunterhalts unter Berücksichtigung des ehelichen Lebensstandards. Maßgebend sind die Lebensverhältnisse während des Zeitraums, in dem Ehepartner zusammengelebt haben. Ein Lebensstandard, der sich erst nach der Ehe gesteigert hat, wird nicht berücksichtigt.
Nachehelicher Unterhalt nach der Scheidung:
Nach der Scheidung besteht ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.
Der nacheheliche Unterhalt richtet sich nach dem gesamten Lebensbedarf des Ehegatten, der ein Anrecht darauf hat (d.h. derjenige der ein geringeres Nettoeinkommen hat). Grundsätzlich soll durch den nachehelichen Unterhalt der eheliche Lebensstandard gewahrt werden. Der Selbstbehalt des Unterhaltungspflichtigen Ehepartners darf jedoch nicht überschritten werden.
Eine Befristung des nachehelichen Unterhalts kann beantragt werden unter der Bedingung nachweisen zu können, dass dem Unterhaltsberechtigten kein ehebedingter Nachteil entstanden ist.
Anwendung des französischen Rechts:
Ehelicher Unterhalt während des Scheidungsverfahrens:
Gemäß den Artikeln 208 und 212 des französischen Code Civil wird der von einem Ehegatten in Erfüllung der Hilfspflicht (devoir de secours) gezahlte Unterhaltsbetrag unter Berücksichtigung seiner Ressourcen und der Bedürfnisse des Ehepartners des Gläubigers festgelegt.
Der Begriff des Bedarfs wird nach dem Lebensstandard der Ehegatten beurteilt.
Die Unterhaltszahlung ist keine einfache Bedürftigkeitszahlung, sondern der zahlungsfähige Ehegatte muss im Rahmen seiner Möglichkeiten seinem anspruchsberechtigten Ehepartner gegenüber eine annehmbare Lebensweise die dem gemeinsamen Lebensniveau entspricht aufrechterhalten.
Die Höhe des Trennungsunterhalts wird nach mehreren Kriterien bewertet:
a) Einkommen der Ehegatten (Gehalt einschließlich zusätzlicher Leistungen: Wohnung, Auto usw.),
b) die Beschäftigungssituation der Ehepartner,
c) Lebensstandard der Ehepartner
d) die Vermögenslage der Ehegatten (bewegliches oder unbewegliches Vermögen),
e) die Ausgaben der Ehepartner (Schulden, Steuern).
Nach der Scheidung: Abfindung (Prestation compensatoire):
Die Anwendung des französischen Rechts bedeutet zunächst, dass es weder zu einem „Versorgungsausgleich“ nach deutschem Recht noch zu einem Aufstockungsunterhalt kommt (siehe jedoch Artikel 17 (3) Satz 2 EGBGB), sondern zu einer Kapitalabfindung „prestation compensatoire“, die auch in Form einer Immobilienübertragung geleistet werden kann.
Die Kriterien der Ermittlung dieser Abfindung sind in Art. 271 Code civil aufgelistet; jedoch ist diese Aufzählung nicht abschließend. Es handelt sich um folgende Kriterien:
a) die Dauer der Ehe,
b) das Alter und der gesundheitliche Zustand der Eheleute,
c) ihre berufliche Qualifikation und Werdegang,
d) die Folge der von einem Ehegatten im Hinblick auf die Kindererziehung getroffene Berufswahl, Vermögen der Eheleute nach Aufteilung der gemeinsamen Güter,
e) der geschätzte Vermögensstand der Eheleute bzgl. des Kapitalvermögens, als auch das Einkommen nach der Auflösung des Güterstandes,
f) existierende Ansprüche (Forderungen) und Verbindlichkeiten (Schulden),
g) die jeweilige Situation der Eheleute im Hinblick auf die Rentenanwartschaften.
Die Berechnung der Ausgleichszahlung hängt von dem Einzelfall und dem Ermessen des jeweiligen Richters ab. Es gibt mehrere Methoden, die von Notaren oder anderen Spezialisten ausgearbeitet wurden, um einen Ausgangswert für die prestation compensatoire zu ermitteln. Auch hier variieren die Ergebnisse (Tabelle Axel Depondt und Dominique Martin-Saint-Léon). Die Methoden sind für den Familienrichter nicht bindend.
Die Ausgleichszahlung soll prinzipiell in Form eines Kapitalbetrages erfolgen, soweit dieses vorhanden ist. Bei Leistungsunfähigkeit des Partners, der die Abfindung schuldet, kann die Kapitalabfindung auf Antrag in Form von Raten gezahlt werden. Diese Ratenzahlung darf die Höchstdauer von acht Jahren nicht überschreiten.
Die Auflösung des Güterstandes:
Nach deutschem Recht unterliegen güterrechtliche Wirkungen der Ehe nach Art. 15 Abs.1 EGBGB dem bei der Eheschließung für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebenden Recht (Art.14 Abs.1 EGBGB).
Nach französischem Recht unterliegen Ehen, die vor dem 1. September 1992 geschlossen wurden, den allgemeinen Vorschriften, während die danach geschlossenen dem Haager Übereinkommen über das auf eheliche Güterstände anwendbare Recht vom 14. März 1978.
Seit dem 29. Januar 2019 muss jedoch die neue europäische Verordnung über Ehegütergesetze in beiden Ländern angewandt werden. Sie sieht vor, dass in Ermangelung einer Wahl das Recht des ersten gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten Anwendung findet.
Gemäß dieser Verordnung bestehen folgende Rechtswahlmöglichkeiten der Ehegatten für das Güterrecht:
Die Rechtswahl kann sowohl vor als auch nach der Eheschließung erfolgen und geändert werden. Sie unterliegt grundsätzlich der Schriftform. Wenn die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt im gleichen Mitgliedstaat haben, so sind die Formvorschriften dieses Staates über die Vereinbarung zum ehelichen Güterstand zu beachten. In Deutschland z. B. ist eine notarielle Beurkundung erforderlich. Es ist anzuraten diese Rechtswahlmöglichkeit bei grenzübergreifenden Heiraten zu nutzen, um Rechtssicherheit zu erhalten.
Ohne Ehevertrag, findet jeweils der gesetzliche Güterstand Anwendung:
In Deutschland wäre das die „Zugewinngemeinschaft und in Frankreich „la communauté réduite aux acquêts“ (Errungenschaftsgemeinschaft).
1)Bei der Zugewinngemeinschaft bleiben die Güter der Eheleute während der Dauer der Ehe getrennt. Es ist eine Unterart der Gütertrennung, die während der Ehe stattfindet. Das Vermögen der Ehegatten wird nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten. Jeder Ehegatte kann somit sein Vermögen selbstständig verwalten, allerdings mit der Einschränkung, dass er nicht über sein Vermögen im Ganzen verfügen darf. Hierzu bedarf er der Zustimmung des anderen Ehegatten (§ 1365 BGB).
Die Zugewinngemeinschaft endet durch Scheidung, Tod eines Ehegatten oder bei Vereinbarung eines anderen Güterstandes durch einen Ehevertrag. Erst dann muss der Zugewinn (Vermögenszuwachs), den beide Ehegatten während der Dauer der Ehe gemacht haben, ausgeglichen werden. Dieser Zugewinnausgleich kann vertraglich geregelt werden.
2) Bei der Errungenschaftsgemeinschaft muss zwischen drei Vermögensmassen unterschieden werden:
a) das gemeinschaftliche Vermögen,
b) das Eigengut (les biens propres) jedes Ehepartners.
c) das gemeinschaftliche Vermögen, d.h. sämtliche Verdienste und Löhne seit der Eheschließung, und alles was gemeinsam gekauft wurde.
Die Errungenschaftsgemeinschaft endet ebenfalls durch Scheidung, Tod eines Ehegatten oder bei Vereinbarung eines anderen Güterstandes durch einen Ehevertrag, aber auch durch Erklärung der Abwesenheit eines Ehegatten.
Daraufhin nimmt jeder Ehegatte gemäß Art. 1467 Abs. 1des französischen Code Civil sein „Eigengut“ wieder an sich, (darunterfallen Schenkungen, Erbe und die Güter die vor der Ehe Eigentum waren).
Dann wird das gemeinschaftliche Vermögen liquidiert gemäß, d.h. hälftig geteilt gemäß Artikel 1475 Code Civil, nach Abzug von etwaigen Schulden und eventuell Berechnung von „récompense“ (Bereicherungsausgleich).
In Frankreich ist eine Änderung des Güterstands während der Ehe erst zwei Jahre nach Eheschließung möglich. Bei Vorhandensein minderjähriger Kinder, ist zudem gemäß Artikel 1397 des Code Civil eine gerichtliche Genehmigung des Ehevertrags erforderlich.
Ich weise daraufhin, dass es ein deutsch-französischen Abkommens über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft am 1.Mai 2013 in Kraft getreten ist. Dieser Güterstand entspricht in großen Teilen dem deutschen Modell der Zugewinngemeinschaft.
Versorgungsausgleich:
Das französische Recht kennt das Rechtsinstitut des Versorgungsausgleichs nicht, im Gegensatz zu Deutschland:
In Deutschland findet ein Ausgleich der während der Ehezeit von den Eheleuten erworbenen Anwartschaften und Aussichten auf eine Altersversorgung statt. In Frankreich wird dieser Aspekt bei der Ermittlung der „Prestation Compensatoire“ unter anderem berücksichtigt, allerdings nicht so akribisch berechnet wie in Deutschland.
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang Artikel 17 (3) Satz 2 EGBGB
(3) 1Der Versorgungsausgleich unterliegt dem nach der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 auf die Scheidung anzuwendenden Recht; er ist nur durchzuführen, wenn danach deutsches Recht anzuwenden ist und ihn das Recht eines der Staaten kennt, denen die Ehegatten im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags angehören. Im Übrigen ist der Versorgungsausgleich auf Antrag eines Ehegatten nach deutschem Recht durchzuführen, wenn einer der Ehegatten in der Ehezeit ein Anrecht bei einem inländischen Versorgungsträger erworben hat, soweit die Durchführung des Versorgungsausgleichs insbesondere im Hinblick auf die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse während der gesamten Ehezeit der Billigkeit nicht widerspricht.
Die vorliegenden Angaben entsprechen nicht einer Analyse eines individuellen Falls und sind nur als allgemeine Information zu werten. Sie ersetzen keineswegs eine individuelle Beratung.