Familienrecht

Das Familienrecht ist ein spezielles Gebiet des Zivilrechtes, das die Rechtsverhältnisse zwischen Eheleuten, Lebenspartnerschaften sowie der Familie gesetzlich regelt.

Ob Ehevertrag, Scheidung, Unterhalt oder Sorgerecht – im Familienrecht kommt es auf einen Rechtsanwalt an, der die Interessen des Mandanten mit Einfühlungsvermögen und Verhandlungsgeschick vertritt.

 

Wir bearbeiten diesen rechtlichen Bereich mit äußerstem Fingerspitzengefühl, um so persönliche Härten, beziehungsweise weitere Verletzungen zu vermeiden.

Deshalb ist es eine Maxime dieser Kanzlei stets diskret und seriös zu arbeiten.

 

Unsere Schwerpunkte im Familienrecht:

 

  • Scheidung
  • Unterhaltsrecht
  • Sorgerecht
  • Umgangsrecht
  • Internationales Familienrecht

 

Ihr französischer Avocat und deutscher Rechtsanwalt für Familien-und Scheidungsrecht in Frankreich  

Meine Kanzlei ist sehr erfahren in deutsch-französischen Familien- und Scheidungsangelegenheiten. Ich bin sowohl in  Frankreich als Avocat  als auch in Deutschland als Rechtsanwältin ordnungsgemäß bei den Anwaltskammern Paris und Celle eingetragen und auch in Deutschland als Rechtsanwältin vor Gericht für meine Mandanten tätig geworden.  

Meine Kanzlei berät Sie  gerne bei Problemen im Zusammenhang mit dem deutsch - französischen Ehe- und Familienrecht.

Wenn Sie als ausländische Staatsangehörige in Frankreich leben bzw.- in Frankreich vor Gericht gehen müssen und/oder eine Scheidung vom Ehepartner bzw. Unterhaltsansprüche geltend machen wollen oder aber Sorge- oder Umgangsrechtsfragen haben, sprechen Sie mich persönlich, telefonisch oder auch per E-Mail an. 

  

Das französische Scheidungsrecht weicht in vielen Punkten vom deutschen Scheidungsrecht ab. Im französischen Recht wird z.B. kein Trennungsjahr gefordert, bevor die Scheidung eingereicht werden kann.

Wenn sich die Ehegatten einig sind, dass sie geschieden werden wollen, müssen sie nicht einmal angeben, dass die Ehe zerrüttet ist. Somit kann im Prinzip selbst eine gut funktionierende Ehe geschieden werden unter der Voraussetzung, dass sich die Eheleute hinsichtlich der Scheidungsfolgen einig sind. In diesem Fall handelt es sich seit 2017 um ein aussergerichtliches Verfahren.

In den anderen Scheidungsanträgen, wenn die Eheleute sich  über das Scheidungsprinzip und die Konsequenzen nicht einig sind, darf seit Januar 2005 gemäß Artikel 251 des französischen Code Civil grundsätzlich kein Grund angegeben werden. Der französische Gesetzgeber wollte mit dieser Maßnahme das Scheidungsrecht vereinfachen bzw. entdramatisieren und somit die Möglichkeiten einer gütlichen Einigung erhöhen.

Bei dem ersten Verhandlungstermin (audience de conciliation: Güteverhandlung) versucht der Richter, bei den Parteien einen Konsensus betreffend des Prinzips der Scheidung zu erlangen. Daraufhin wird eine vorläufige Entscheidung (Ordonnance de non - conciliation) erlassen, in der die Trennungsfolgen geregelt werden. Zunächst werden die Ehegatten autorisiert getrennt zu leben. Des Weiteren wird eine vorläufige Entscheidung über die ehelich Wohnung, das Sorgerecht sowie das Umgangsrecht, den Unterhalt der Kinder  und den Ehegattenunterhalt getroffen. Diese Entscheidung bleibt in Kraft, bis die Ehe rechtskräftig geschieden wird.

Der Antragssteller hat das Privileg, in den ersten drei Monaten nach dieser Entscheidung dem Ehepartner die Scheidungsklage zustellen zu lassen. Nach Ablauf dieser drei Monate dürfen beide Ehepartner dieses tun. Erst in der Scheidungsklage darf dieScheidungsgrundlage angegeben werden.

Das französische Scheidungsrecht sieht vier verschiedene Grundlagen für die Scheidung vor:


1. Scheidung im gegenseitigen Einverständnis :

Die Scheidung im gegenseitigen Einverständnis oder im Einvernehmen ist kürzlich durch das Gesetz n° 2016-1547 vom 18 November 2016, welches am 1 Januar 2017 in Kraft getreten ist grundlegend geändert worden. Früher wurde die Scheidungsvereinbarung gleichzeitig mit dem Scheidungsantrag dem Familienrichter des zuständigen Langerichts  zur Homologierung vorlegen. Daraufhin wurde ein Scheidungstermin anberaumt. Bei diesem Termin wurde die Scheidung dann ausgesprochen. Seit dem 1 Januar 2017 wird die Scheidungsvereinbarung in der die Scheidungsfolgen geregelt werden von einem Notar registriert. Es handelt sich nunmehr um ein aussergerichtlichen Verfahren. (Mehr zum Thema hier)


2. Scheidung wegen Einverständnis über das Prinzip der Scheidung.

Das heißt: Beide Ehegatten sind sich zwar über das Scheitern der Ehe einig, können jedoch über die Scheidungsfolgen keine Einigung erlangen. Für die Ehescheidung ist der Wunsch nach der Scheidung ausreichend, es müssen keine Gründe für die Scheidung genannt werden. Die Ehegatten müssen lediglich das Scheitern der Ehe und den Wunsch auf eine Scheidung bestätigen. Dies wird dann in der ersten Verhandlung von dem Richter in einem Protokoll aufgenommen und von den Parteien und den Anwälten unterschrieben. Dieses Scheidungsprinzip kann von einer Partei nur in Anwesenheit seines Rechtsanwalts akzeptiert werden, da diese Scheidungsgrundlage damit endgültig ist. Es kann nicht mehr Berufung dagegen eingelegt werden. In der dann darauf folgenden Scheidungsklage geht es nur noch um die Scheidungsfolgen, über die das Gericht eine Entscheidung zu treffen hat.


3. Scheidung wegen unwiederbringlichen Auseinanderbrechens der ehelichen Lebensgemeinschaft

Wenn einer der Ehegatten die Scheidung ablehnt, aber die Schuldvorwürfe des Antragstellers nicht ausreichend sind, um eine Verschuldensscheidung zu beantragen, muss dieser Scheidungstyp gewählt werden. Diese Scheidung fordert von den Ehegatten ein dauerhaftes Getrenntleben von zwei Jahren. Nach Ablauf dieser Frist kann eine Klage auf dieser Grundlage zugestellt werden und die Scheidung wird ausgesprochen, auch wenn der andere Ehegatte sich hiermit nicht einverstanden erklärt.


4. Die Ehescheidung aus Verschulden

Die Scheidungsklage wegen Verschuldens des Partners kann von einem der Ehegatten aufgrund von Tatsachen beantragt werden, die dem anderen Ehegatten zuzurechnen sind, diese Tatsachen eine schwere oder wiederholte Verletzung der ehelichen Verpflichtungen und Obliegenheiten darstellen und somit die Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft unerträglich machen. Diese Scheidung ist konfliktreich und streitbefangen.

Es ist notwendig, die Schuld der Ehepartner zu beweisen. Einige Fakten, wie z.B.ein Akt der Gewalt auf die Person des Ehegatten, auch wenn dieses nur ein einmaliges Vorkommnis war, sind schwerwiegend genug, um eine Scheidung zu rechtfertigen,

Andere Tatsachen rechtfertigen eine Scheidung nur, wenn sie wiederholt vorkommen wie z.B. eine beleidigende oder verächtliche Haltung gegenüber dem Ehegatten. Der Richter analysiert die Fakten unter Berücksichtigung des realen Lebensstils der Ehegatten (z.B. den Begriff der Treue in der Ehe).

Ehebruch, die Existenz eines außerehelichen Kindes oder Gewalt, jedoch auch die Weigerung zu den Ausgaben des Haushalts beizutragen oder einseitige Geldverschwendung sind Beispiele.

Der Kläger/die Beklagte kann vortragen, dass das Verschulden zu entschuldigen war oder der Kläger, bzw. die Beklagte selbst ein Verschulden begangen hat.

Wenn Verschulden von beiden Parteien festgestellt wird, kann die Scheidung aus gegenseitigem Verschulden ausgesprochen werden. Wenn das Verschulden nicht nachgewiesen werden kann und keine Partei die Scheidung auf einer anderen Grundlage verlangt, kann die Scheidungsklage abgewiesen werden.

Seit der Reform ist diese Scheidungsgrundlage nicht mehr so attraktiv, da die Abfindungszahlungen seit dem 1. Januar 2005 unabhängig von der Ursache der Scheidung sind. Seitdem wird der schuldige Ehegatte nicht mehr automatisch von dem Recht auf Abfindungszahlung ausgeschlossen. Allerdings hat der Richter trotzdem die Möglichkeit eine Abfindungszahlung für den schuldigen Ehegatten zu verweigern, wenn dies unter Berücksichtigung der Umstände der Trennung der Billigkeit entspricht.

Güterteilung:

Es gibt große Unterschiede im französischen und deutschem Recht hinsichtlich der Vermögensaufteilung. Während in Deutschland ein Zugewinnausgleich stattfindet, gilt in Frankreich die Errungenschaftsgemeinschaft; während der Ehe angeschafftes Vermögen gilt als gemeinsames Vermögensgut.

Des Weiteren gibt es in Frankreich nicht das Rechtsinstitut des Versorgungsausgleichs, sondern nur eine Abfindungszahlung (prestation compensatoire).